Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 90 Amtszeit und Geschäftsführung

§ 90 ersetzt § 54 F. 1974 bezogen auf Amtszeit und Geschäftsführung, während die Verweisung für die Rechtsstellung der Mitglieder in § 91 gesondert angeordnet wurde (Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs 19/26820, S. 129). Die Vorschrift regelt das Grundmodell einer umfassenden Verweisung, also eine grundsätzlich einheitliche Rechtslage für örtliche Personalräte und Stufenvertretung betreffend Amtszeit und Geschäftsführung der Stufenvertretungen. Abweichungen sind insoweit vorgesehen, als dies die besondere Stellung der Stufenvertretungen erfordert.

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