§ 90 Verfahren
Die Vorschrift ist durch die ArbGG-Novelle 1979 an die Vorschriften für das Berufungsverfahren, die nach § 87 Abs. 2 S. 1 ArbGG im Beschwerdeverfahren entsprechende Anwendung finden, angepasst worden. Da nunmehr die Beschwerdeschrift nicht mehr die Begründung der Beschwerde enthalten muss, sondern diese gesondert eingereicht werden kann, wurde gegenüber § 90 ArbGG F. 1953 in Abs. 1 S. 1 die Pflicht des Gerichts zur Zustellung auf die Beschwerdebegründung ausgedehnt.
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