Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz

Die ArbGG-Novelle 1979 (Gesetz vom 21.5.1979, BGBl. I S. 545) hat die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde den damaligen neuen Revisionsvorschriften angeglichen (s. BT-Drucks. 8/1567, S. 38, zu Nr. 64). Dadurch wird erreicht, dass nunmehr hinsichtlich der Fristen für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde und hinsichtlich des Gerichts, bei dem die Rechtsbeschwerde einzulegen ist, dieselben Regelungen gelten wie für die Revision. Während früher die Rechtsbeschwerdeschrift sowohl beim Beschwerdegericht (Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts) wie auch beim Rechtsbeschwerdegericht (Bundesverwaltungsgericht) eingereicht werden konnte (§ 94 Abs. 1 S. 1 ArbGG F. 1953), ist sie seither ausschließlich beim Rechtsbeschwerdegericht (Bundesverwaltungsgericht) einzureichen.

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