Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 93 Rechtsbeschwerdegründe

§ 93 ArbGG behandelt, ursprünglich in direktem Anschluss an § 92 ArbGG, die „revisiblen Rügen“, welche die Beteiligten in einem Rechtsbeschwerdeverfahren vorbringen können, um damit den Beschluss des Beschwerdegerichts nach § 91 ArbGG zu Fall zu bringen. Der wesentliche Gehalt der Norm liegt darin, dass sie die Rechtsbeschwerde – wie die Revision im Urteilsverfahren – als reine Rechtsinstanz ausgestaltet. Neues Tatsachenvorbringen ist damit grundsätzlich ausgeschlossen. Insofern steht § 93 thematisch auch in Verbindung mit der Mitwirkungspflicht der Beteiligten, frühestmöglich vorzutragen, und damit auch zu § 83 Abs. 1a, § 87 Abs. 3 ArbGG.

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