§ 95 Verfahren
Die Vorschrift regelt nur wenige ausgewählte Aspekte des Verfahrens des Rechtsbeschwerdegerichts und wird ergänzt durch die nach § 92 Abs. 2 ArbGG für das Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend geltenden Vorschriften über das Revisionsverfahren. Nach dem Wortlaut des ursprünglichen Satzes 1 (F. 1953) musste die Rechtsbeschwerdebegründung nicht den Beteiligten zugestellt werden. Diese Regelung erklärt sich daraus, dass nach § 94 Abs. 2 S. 1 ArbGG F. 1953 die Begründung in der Rechtsbeschwerdeschrift enthalten sein musste. Als 1969 in § 94 Abs. 1 ArbGG eine selbständige Begründungsfrist eingeführt wurde, wurde übersehen, § 95 S. 1 entsprechend zu ändern. Seither wurde auch ohne ausdrückliche Regelung die Rechtsbeschwerdebegründung den Beteiligten zugestellt. Das Versehen hat die ArbGG-Novelle 1979 ausgeräumt (BT-Drucks. 8/1587, S. 39, zu Nr. 67). Sie hat weiterhin durch die in Satz 4 eingefügte Verweisung auf § 83a ArbGG sichergestellt, dass auch im Rechtsbeschwerdeverfahren Vergleich und Erledigungserklärung möglich sind (BVerwG PersV 2015, 472); abweichend von § 90 Abs. 2 ArbGG fehlt jedoch eine Verweisung auch auf § 83 ArbGG.
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