Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 96 Entscheidung

§ 96 regelt die abschließende Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesverwaltungsgericht) über die zugelassene Rechtsbeschwerde. Da die Rechtsbeschwerde als reine Rechtsinstanz ausgestaltet ist, ist dieser Beschluss das Gegenstück zum Revisionsurteil in anderen Verfahrensarten. Die Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Rechtsbeschwerde aus den Gründen des § 94 Abs. 2 S. 3 ArbGG zu verwerfen ist. In diesem Fall gelten die § 74 Abs. 2 S. 2 und 3 ArbGG i. V. m. § 552 Abs. 1 ZPO (s. L § 94 ArbGG Rz 31 bis 32b). Sie gilt auch nicht für den Beschluss über Rechtsbeschwerden nach § 83 Abs. 5, § 78 S. 1 ArbGG, § 574 ZPO; dieser ist über § 577 ZPO ähnlich aber gesondert geregelt (siehe näher dort).

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