Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 99 Errichtung

Die Vorschrift geht zurück auf § 23 Abs. 2 S. 1 PersVG 1955. Eine „Jugendvertretung“ war danach in den Dienststellen mit vorhandenem Personalrat zu bilden, in denen mindestens fünf „Jugendliche“ (Beschäftigte unter 18 Jahren) beschäftigt waren.

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