Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

A I. Früheres normatives Gefüge

Für das geltende Normgefüge des Dienstvergehens (J 208) lässt sich historisch (um nicht noch weiter zurückzugehen) auf das RBG 1873 (RGBl. 59) zurückfassen. Hier galt als „Allgemeine Bestimmung über Dienstvergehen und deren Bestrafung“ § 72, der lautete: „Ein Reichsbeamter, welcher die ihm obliegenden Pflichten (§ 10) verletzt, begeht ein Dienstvergehen und hat die Disziplinarbestrafung verwirkt“; der in Bezug genommene § 10 RBG (zu seiner Gesetzwerdung, s. Günther DÖD 2007, 13) bestimmte: „Jeder Reichsbeamte hat die Verpflichtung, das ihm übertragene Amt der Verfassung und den Gesetzen entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen und durch sein Verhalten in und außer dem Amte der Achtung, die sein Beruf erfordert, sich würdig zu zeigen“.

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