C. Mehrheit von Pflichtverletzungen
Begeht der Bundesbeamte nach § 77 Abs. 1 BBG (D 020), ein Landesbeamter nach § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG (D 012) ein Dienstvergehen, muss dem immer ein Handeln zugrunde liegen, das nach den Pflichtenkatalogen der §§ 60 ff. BBG bzw. §§ 33 ff. BeamtStG pflichtwidrig ist Damit ist (nur) der objektive Tatbestand des Dienstergehens erfasst, der hier zum Thema „Mehrheit von Pflichtverletzungen“ auf der Ebene verletzbarer Dienstpflichten zur Erörterung steht.
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