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C. Mehrheit von Pflichtverletzungen

Begeht der Bundesbeamte nach � 77 Abs. 1 BBG (D 020), ein Landesbeamter nach � 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG (D 012) ein Dienstvergehen, muss dem immer ein Handeln zugrunde liegen, das nach den Pflichtenkatalogen der �� 60 ff. BBG bzw. �� 33 ff. BeamtStG pflichtwidrig ist Damit ist (nur) der objektive Tatbestand des Dienstergehens erfasst, der hier zum Thema �Mehrheit von Pflichtverletzungen� auf der Ebene verletzbarer Dienstpflichten zur Er�rterung steht.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_02_j_0250

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