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C. Mehrheit von Pflichtverletzungen
Begeht der Bundesbeamte nach 77 Abs. 1 BBG (D 020), ein Landesbeamter nach 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG (D 012) ein Dienstvergehen, muss dem immer ein Handeln zugrunde liegen, das nach den Pflichtenkatalogen der 60 ff. BBG bzw. 33 ff. BeamtStG pflichtwidrig ist Damit ist (nur) der objektive Tatbestand des Dienstergehens erfasst, der hier zum Thema Mehrheit von Pflichtverletzungen auf der Ebene verletzbarer Dienstpflichten zur Errterung steht.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_02_j_0250
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