Unterbringung und Untersuchung in psychiatrischem Krankenhaus
Mit § 60 BDO 1967 (Rz 2ff.) und entsprechenden landesdisziplinarrechtlichen Vorschriften haben früher der Bund und alle Länder die Möglichkeit der zwangsweisen Unterbringung eines (Ruhestands-) Beamten in ein psychiatrisches Krankenhaus zwecks Untersuchung seines psychischen Zustandes gekannt. Daran haben der Bund und elf Länder nach neuem Disziplinarrecht nicht mehr festgehalten. Immerhin sind es aber noch fünf Bundesländer, die auch nach neuem Recht eine solche Vorschrift kennen (Rz 51ff.). Das macht es erforderlich, dieses Rechtsthema auch mit Blick auf das frühere Recht, das maßgeblich von § 81 StPO her (Rz 85ff.) beeinflusst war, darzustellen. Dies zumal, als sich viele Fragen zur Rechtsanwendung erst im Auslegungswege, vielfach orientiert am früheren Recht, das damit nicht nur rechtshistorischen Erkenntniswert besitzt, beantworten lassen.
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