vor §§ 77, 78 Kosten
Nachdem im Bund (M § 78 Rz 14, 18ff.) und in einzelnen Ländern (Nachw., s. M § 78 Rz 28) nun auch für disziplinargerichtliche Verfahren Gerichtsgebühren erhoben werden, also nicht mehr nur – wie ehedem nach § 78 Abs. 1 S. 2 BDG a. F. (M § 78 Rz 10, 11), geltend nach § 78 S. 2 (M § 78 Rz 20) – Auslagenersatz nach den Maßgaben des GKG (D 410) stattfindet, ist es erforderlich geworden, die §§ 77, 78 und das entsprechende Landesrecht vorab in ihrer Einbindung in das (Justiz-) Kostenrecht darzustellen, wie es auch sonst für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nach der VwGO gilt. Dies zumal, als es sich bei den disziplinarrechtlichen Regelungen nur um sporadische Vorschriften handelt, die einen Rückgriff auf das Gesamtgefüge des gerichtlichen Kostenrechts, einschließlich der über die bloßen Kostentragungsmaßgaben hinausgehenden Vorschriften (Kostenrecht nach dem KostRMoG, s. Rz 6), erforderlich machen. Dies gerade auch, was die verfahrensrechtliche Verwirklichung der Kostentragungspflicht anlangt, so vor allem zu Fragen der Kosten(grund)entscheidung (s. Rz 7 ff.), zur (auch disziplinarrechtlich in einzelnen Ländern zu treffenden) Streitwertfestsetzung (Rz 14 ff.) und zu den einzelnen kostenrechtlichen Verfahren (Rz 25 ff.).
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