Vorbemerkung zu § 62
Kapitel 4 (§§ 62 bis 87) ersetzt die bisherigen §§ 66 bis 81 a. F.; es bezieht sich auf die Beteiligung des örtlichen Personalrats. Die bisherige Einteilung in drei Abschnitte (Allgemeines, Formen und Verfahren, Tatbestände) wird erheblich geändert. Dabei werden die Regelungen der §§ 66, 67 a. F. zu erheblichen Teilen verlagert in den allgemeinen Teil (§§ 2, 9). Der neue Abschnitt 1 nimmt die bisherigen §§ 68 Abs. 1, 73 und 74 auf. Abschnitt 2 über die nicht-förmliche Beteiligung ersetzt §§ 66 Abs. 1, 68 Abs. 2, 80 und 81 a. F. und regelt den Datenschutz im Personalrat gesetzlich. Sodann werden die verschiedenen Verfahren der Beteiligung sowie die ihnen zugeordneten Tatbestände in jeweils gesonderten Abschnitten für Mitbestimmung, Mitwirkung und Anhörung geregelt. Hierbei werden die Abschnitte 3 (Mitbestimmung) und 4 (Mitwirkung) jeweils untergliedert in einen Unterabschnitt 1 (Verfahren) und einen Unterabschnitt 2 (Angelegenheiten). Die Regelungen des bisherigen Abschnitts zur Beteiligung der Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräte (§ 82 a. F.) wird verlagert in das dortige Kapitel 5 (§§ 92, 95). Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs 19/ 26820, S. 73.
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