Vorbemerkungen zu Abschnitt II: Arbeitszeit
Der zweite Abschnitt des TVöD und des TV-L fasst die allgemeinen Regelungen zur Arbeitszeit in den §§ 6 bis 11 zusammen. Er wird ergänzt – – Aus den Überleitungstarifverträgen sind bzw. waren § 22 TVÜ-Bund, §§ 22, 24 TVÜ-VKA und §§ 23, 25 Abs. 2 und 28 TVÜ-Länder zu beachten. Zur Arbeitszeit verhalten sich ferner der Tarifvertrag Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) und für das Tarifgebiet Ost der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (besondere regelmäßige Arbeitszeit).
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