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§ 1 Geltungsbereich

§ 1 bestimmt in den Absätzen 1 und 2 den persönlichen Geltungsbereich des TVÜ-Länder. Die Vorschrift entspricht, bis auf den für den TV-L maßgebenden Stichtag 31.10./1.11.2006 sowie auf Details in den Protokollerklärungen, dem § 1 TVÜ-Bund. Auf die Erläuterungen bei F § 1 kann daher verwiesen werden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_04_g_0001_a

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