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§ 10 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Zur Konkretisierung der mit § 5 Abs. 1 Nr. 5 vorgesehenen, gegenüber Beamten schwersten Disziplinarmaßnahme „Entfernung aus dem Beamtenverhältnis“ (M § 5 Rz 31) regelt die Vorschrift Näheres zu ihrer Bestimmung (Abs. 1 S. 1, Rz 63), den mit ihrer Verhängung eintretenden Folgen (Abs. 1 S. 2, Rz 64 ff.; Erstreckung auf alle Ämter nach Abs. 4, s. Rz 129; Erstreckung auf früheres Dienstverhältnis nach Abs. 5, s. Rz 130; Wiederernennungs- und Beschäftigungsverbot nach Abs. 6, s. Rz 134) und Vollziehung (Abs. 2, Rz 72). Auch ist in dieser Vorschrift der nun grundsätzlich kraft Gesetzes als Folge dieser Höchstmaßnahme und nur noch ausnahmsweise auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung zu leistende Unterhaltsbeitrag geregelt (Abs. 3, Rz 73 ff.; zu dessen Zahlung bestimmt § 79 Näheres; Rz 128). In der Sache hat es diese Höchstmaßnahme für Beamte im Disziplinarrecht immer gegeben (Einzelheiten zur Rechtsentwicklung, s. Rz 16 ff.); sie ist auch unter der Geltung des GG nach wie vor verfassungsgemäß (Rz 11 ff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0010

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