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§ 10 Ernennungszuständigkeit; Wirksamwerden der Ernennung; Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse

Die Vorschrift trifft für die Festlegung der Zuständigkeit für Ernennungen eine Kompetenzbestimmung für das Verfassungsorgan Bundespräsident mit einer Ermächtigung des Bundespräsidenten zur Delegation (Abs. 1), bestimmt den Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Ernennung (Abs. 2) und regelt die Auswirkungen der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf ein im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung bestehendes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Dienstherrn (Abs. 3). Diese Regelungsgegenstände haben keinen notwendigen inneren Zusammenhang und daher haben auch einige Bundesländer die Regelungsgegenstände der Absätze 2 und 3 an anderen Stellen der Landesgesetze geregelt (s. Rz 20). Zur Anwendbarkeit der Norm auf Richter sind die allgemeinen Verweisungen der Richtergesetze auf die Beamtengesetze zu beachten (z. B. für Richter im Bundesdienst § 46 DRiG).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0010

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