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§ 10 Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit

Auch im TVöD bleibt es dabei, dass eine nicht auf Dauer angelegte, sondern nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht zur Höhergruppierung führt, sondern mit einer Differenzzulage abgegolten wird (vgl. bisher § 24 BAT, § 9 Abs. 2 MTArb bzw. § 2 Abs. 4 TVLohnGrVerz Bund – hier z. T. Lohn aus der höheren Lohngruppe –, § 9 Abs. 3 BMT-G mit landesbezirklichen Regelungen bzw. Anl. 3 des TV zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O; nunmehr § 14 TVöD). Dabei ist die vertretungsweise Übertragung der (in der Praxis häufigste) Unterfall der vorübergehenden Übertragung; in einer Niederschriftserklärung sowohl zu § 10 TVÜ als auch zu § 14 TVöD haben die Tarifvertragsparteien (deklaratorisch) ausdrücklich klargestellt, dass die vertretungsweise Übertragung einen Unterfall der vorübergehenden Übertragung darstellt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_04_f_0010

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