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§ 10 Pflichten des Vorgesetzten

§ 10 hat die Pflichten der Vorgesetzten zum Inhalt und regelt ihr Verhältnis gegenüber den ihnen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen (§ 1 Abs. 3 und 4 SG i.V.m. der Vorgesetztenverordnung – VorgV – Yd 100) anvertrauten Untergebenen (BDHE 6, 149). Wer Vorgesetzter ist, ist nicht in § 10 geregelt, sondern dies ergibt sich aus der Sondervorschrift der Vorgesetztenverordnung. Danach sind Vorgesetzte Soldaten, die auf Grund ihrer Dienststellung Befehle erteilen und damit Vorgesetztenfunktion ausüben können. Das sind die Offiziere und Unteroffiziere (vgl. §§ 4, 6 VorgV; zum Begriff des Vorgesetzten vgl. § 1 Rz 25 ff.). Ist der Soldat für eine Beschäftigung in einer zivilen Behörde abgeordnet (z. B. im BMVg oder in einer Botschaft) und hat er dort einen nicht militärischen Vorgesetzten, so gilt für diesen nicht der Pflichtenkatalog des § 10. Für ihn sind die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften maßgebend (Walz/Eichen/Sohm, SG, § 1 Rz 67; § 10 Rz 15).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0010

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