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§ 10 Vorbereitung der Entscheidung

Die Vorschrift regelt das Verfahren und die Tätigkeit der Beschwerdestelle in der Zeit zwischen dem Eingang der Beschwerde und dem Abfassen des Beschwerdebescheids. Sie ist gleichzeitig Rechtsgrundlage für die Eingriffe, die mit der Aufklärung des Sachverhalts verbunden sind, insbesondere für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BDSG). Die Beschwerdestelle ist berechtigt und verpflichtet, den Sachverhalt, der der Beschwerde zugrunde liegt, insoweit aufzuklären, als dies erforderlich ist, um über die Beschwerde entscheiden zu können und um festzustellen, ob mangelnde Dienstaufsicht oder sonstige Mängel im dienstlichen Bereich vorliegen (Rz 5, 6, 26). Das bedeutet auch, dass sie unangenehmen Ermittlungen nicht ausweichen darf, wenn diese Ermittlungen zur vollständigen Aufklärung erforderlich sind. Im Übrigen verzichtet die Vorschrift auf konkrete Vorgaben, sondern überlässt es der Beschwerdestelle, welche Ermittlungen sie durchführt und welche Beweismittel sie beizieht. Sie erleichtert damit den zumeist nicht juristisch vorgebildeten militärischen Vorgesetzten die Handhabung des Verfahrens. Kern dieser Vorschrift ist die Regelung, dass das Ergebnis der Ermittlungen und damit der Sachverhalt, auf dem die Beschwerdeentscheidung beruht, schriftlich festgehalten sein muss.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yo_0010

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