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§ 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

Nach § 4 Abs. 3 wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Regelmäßig ist die ruhegehaltfähige Dienstzeit die im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit; ein Anspruch auf Versorgung besteht grundsätzlich entsprechend der Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses (vgl. § 6 Abs. 1 S. 1). Unter Durchbrechung dieses Grundsatzes sehen § 10 und § 11 vor, auch Zeiten zu berücksichtigen, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind. Die Anrechnung solcher Vordienstzeiten hat dabei Ausnahmecharakter. Ihre Berücksichtigung ist sachlich gerechtfertigt, wenn und soweit sie ein besonders qualifiziertes Verhältnis zum später erreichten Beamtenstatus aufweisen. Während dieser Zeiten haben die Beamten entweder Erfahrungen und Kenntnisse erworben, die förderlich für die Ausübung ihres Amtes waren, oder ihre Tätigkeit außerhalb des Beamtenstatus war derjenigen vergleichbar, die sie später als Beamte ausgeübt haben.

Durch die Anrechnung soll dem Beamten annähernd diejenige Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten hätte, wenn er sich während der Zeit, in der er die für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erforderliche Qualifikation erworben hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Hierdurch werden unbillige Benachteiligungen gegenüber sog. „Nur“-Beamten ausgeglichen; also gegenüber Beamten, die zeitlebens nur im Beamtenverhältnis gestanden sind (stRspr.; BVerwGE 66, 65 Buchholz 232 § – 116 BBG Nr. 21 – ZBR 1983, 35; BVerwG Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 9 – ZBR 1983, 35).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0010

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