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§ 100 Nichtöffentliche Sitzungen und Beschlußfassungen
Beamte (§ 61 BBG) und Soldaten (§ 14 SG), die an den nichtöffentlichen Sitzungen des BPersA teilnehmen, sind wegen des vertraulichen Charakters der zu behandelnden Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das gilt auch für Personen, denen gem. Abs. 1 S. 2 die Anwesenheit gestattet wird. Der nach einigen landesrechtlichen Regelungen mögliche Ausschluß des Beschwerdeführers von der Verhandlung, auch wenn er verlangt, in der Verhandlung gehört zu werden, ist rechtsstaatlich bedenklich. Ebenso ist der Vortrag der Sach- und Rechtslage durch den Leiter der Geschäftsstelle nicht bedenkenfrei (s. dazu: K § 101 Rz 2).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0100
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