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§ 101 Anrufung des Truppendienstgerichts
Die Vorschrift dient dem Schutz des Soldaten. Er soll mit Rücksicht auf die Nachteile, die ein gerichtliches Disziplinarverfahren für ihn mit sich bringt, einer unter Missachtung des Beschleunigungsgrundsatzes (§ 17 Abs. 1) unangemessenen Verzögerung des Verfahrens entgegen treten können (BDHE 6, 52, 53). § 101 regelt, unter welchen Voraussetzungen der Soldat das Gericht zur Beschleunigung des Verfahrens anrufen kann und welche Entscheidung das Gericht in der Sache zu treffen hat.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0101
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