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§ 103 (Allgemeine Aufgabe)
Die Vorschrift ging zurück auf § 89 PersVG 1955, der seinerseits § 57 Abs. 1 Buchst. b PersVG 1955 für das Landesrecht spiegelte. Die Norm wurde sachgleich übernommen in § 103 F. 1974, und korrespondierte damit der bundesrechtlichen Regelung des § 68 Abs. 1 Nr. 2 F. 1974.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0103
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