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§ 103 Bekanntmachung und Wirkung der Beschlüsse
Bekanntzumachen sind grundsätzlich nur Beschlüsse von allgemeiner Bedeutung. Sonst sind sie nur den Beteiligten mitzuteilen. Beteiligt ist die antragstellende oberste Dienstbehörde, in den Fällen des § 98 Abs. 1 Nr. 4 der Beschwerdeführer. Der Zustellung des Beschlusses bedarf es nicht, wenn der Vorsitzende auf Grund der Ermächtigung durch den BPersA in einer Angelegenheit von untergeordneter Bedeutung allein entschieden hat. Hier ist gem. § 5 Abs. 2 S. 2 der Geschäftsordnung des BPersA die Anrufung des BPersA zulässig. Zu veröffentlichen sind nach § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des BPersA im Gemeinsamen Ministerialblatt z. B. Beschlüsse über die Zulassung allgemeiner Ausnahmen von Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes und der Bundeslaufbahnverordnung.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0103
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