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§ 103 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit
§ 103 schreibt als zwingende Folge der Beendigung des Beamtenverhältnisses die Beendigung der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten und derjenigen Nebentätigkeiten vor, die die Beamtin bzw. der Beamte auf Verlangen, Vorschlag oder sonstige Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen hat. Damit entspricht die Vorschrift wörtlich und inhaltlich weitgehend § 13 DBG, der lediglich statt von „Verlangen“ von „Anordnung“ gesprochen hatte (vgl. Brand, DBG, 3. Aufl. 1940, S. 180 ff.). Sinn und Zweck der in § 103 getroffenen Regelung ist es, den Einfluss des Dienstherrn hinsichtlich der in seinem Interesse liegenden Nebentätigkeiten seiner Beamtinnen und Beamten zu sichern (so auch Baßlsperger, in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBeamtR, Art. 84 BayBG mit Verweis auf Art. 76 BayBG a. F. Erl. 1a). Würden die Nebentätigkeiten i. S.d. § 103 nicht parallel zum Hauptamt enden, verminderte dies den Einfluss des Dienstherrn, weil zwischen ihm und der Beamtin/dem Beamten nach Ende des Hauptamtsverhältnisses nur noch ein privatrechtliches Verhältnis besteht.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0103
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