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§ 104 Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Innern
Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des BPersA übt im Auftrag der Bundesregierung der Bundesminister des Innern aus (s. dazu die eingehenden Ausführungen auch insbesondere zu den sich aus § 97 ergebenden Einschränkungen: K § 97 Rz 4). Es handelt sich um keine Fachaufsicht. Sie erstreckt sich im wesentlichen auf die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten des BPersA. Hält ein Mitglied eine Dienstaufsichtsmaßnahme für einen unzulässigen Eingriff in seine unabhängige Rechtsstellung, so steht ihm der Verwaltungsrechtsweg offen, und zwar auch den richterlichen Mitgliedern des BPersA. Der Rechtsweg zum Dienstgericht des Bundes scheidet schon deshalb aus, weil es hier um die Unabhängigkeit nicht etwa im Richterdienst, sondern im Nebenamt als Mitglied des BPersA geht.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0104
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