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§ 105 Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Auch § 69a BBG a. F. wurde durch das 1. Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz vom 21.2.1985 (BGBl. I S. 371) eingefügt und ist seit dem 1.3.1985 in Kraft. Die Norm wurde als Reaktion auf die Entwicklung, dass immer mehr Beamtinnen und Beamte nach ihrem Eintritt in den Ruhestand oder einer anderweitigen Beendigung des Beamtenverhältnisses neue Erwerbstätigkeiten aufgenommen haben, in das BBG eingefügt. Rechtssystematisch gehört § 105 nicht zu den Nebentätigkeitsregelungen, sondern zur Ausgestaltung der nachwirkenden Pflichten der Beamtinnen und Beamten nach Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses, da die öffentlich-rechtliche Sonderbindung, wenngleich in abgeänderter Form, mit gewissen Pflichten der früheren Beamtin und des früheren Beamten weiter besteht. Dies folgt aus dem „Lebenszeitprinzip“ (vgl. Summer ZBR 1988, 1, 11; Günther DÖD 1990, 129, 130). Auf diesen Charakter des § 105 wies auch die Abschnittsüberschrift (vor §§ 64ff. BBG a. F. „Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses“) hin (vgl. Günther DÖD 1990, 129, 130; Plog/Wiedow/ Lemhöfer, BBG/BeamtVG, § 69a BBG a. F. Rn. 2). Die von Summer (ZBR 1988, 1, 11) vorgeschlagene Unterscheidung zwischen Nebentätigkeiten im engeren (§§ 97–104) und im weiteren Sinne (einschl. § 105) führt indes auch zu keiner höheren dogmatischen Präzision.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0105

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