Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 105 Grundsatz der Nichtöffentlichkeit
In Abweichung von der Öffentlichkeitsmaxime des § 169 Satz 1 GVG gilt im gerichtlichen Disziplinarverfahren der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit. § 105 regelt auch, wer dennoch zur Hauptverhandlung zuzulassen ist und zugelassen werden kann und unter welchen Voraussetzungen die Öffentlichkeit herzustellen ist.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0105
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.



