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§ 106 Beweisaufnahme
Die Vorschrift legt fest, dass – wie im Strafverfahren – im gerichtlichen Disziplinarverfahren die Amtsaufklärungspflicht und der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gelten. Zugleich lässt sie Abweichungen vom Unmittelbarkeitsprinzip zu und befasst sich mit den präsenten Beweismitteln.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0106
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