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§ 107 (Behinderungsverbot)
§ 107 begründete eine allgemeine Schutznorm für alle Personen, die nach diesem Gesetz Aufgaben wahrnehmen. Zweck ist es, die innere und äußere Unabhängigkeit dieser Personen sicherzustellen und damit eine unabhängige und effektive Amtsausübung der Personalvertretungen zu gewährleisten.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0107
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