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§ 107 Zugang zur Personalakte

§ 107 Abs. 1 stimmt inhaltlich mit § 90 Abs. 3 BBG a. F. im Wesentlichen überein. Da § 106 Abs. 1 S. 3 und § 114 ausdrücklich automatisierte Verfahren zulassen, enthält § 107 Abs. 1 entgegen § 90 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 BBG a.F. keinen Hinweis mehr bezüglich des Zuganges im automatisierten Abrufverfahren (BTDrucks. 16/7076 S. 126). Nachträglich durch Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 6.3.2015 (BGBl. I S. 250) wurde § 107 Abs. 1 S. 2 eingefügt. Damit wurde der ursprüngliche S. 2 zum S. 3 der Vorschrift. In § 107 Abs. 2 S. 1 ist nun klarstellend das Zugangsrecht des Datenschutzbeauftragten normiert. Der dortige Verweis auf § 4f BDSG ist seit der Neufassung des BDSG zum 25.5.2018 (BGBl. 2017 I S. 2097) nicht mehr zutreffend, da die in Bezug genommenen Regelungen zum Datenschutzbeauftragten nunmehr in §§ 5 ff. BDSG enthalten sind. § 107 Abs. 2 S. 2 enthält nun ein eigenständiges Zugangsrecht für mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragte Beschäftigte, wobei der tatsächliche Zugang an enge Voraussetzungen geknüpft ist. Denn vorrangig ist die Auskunft durch die personalaktenführende Stelle.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0107

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