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§ 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Inhalt und Zweck. Neuregelung und befristete Ausnahme fr Verwendungseinkommen beim Bundesamt fr Migration und Flchtlinge (= BAMF). Art. 3a Nr. 3 i.V. m. Art. 11 Abs. 1 d. 7. BesndG v. 3.12.2015 (BGBl. I S. 2163, 2170, 2172) und Neufassung d. 107d BeamtVG mit Wirkung ab 1.1.2016. Dieses 7. BesndG enthlt eine Reihe von Manahmen, die der aktuellen, von einem starken Anstieg von Asylbewerbern und Schutzsuchenden geprgten Situation Rechnung tragen. Um eine kurzfristige Personalverstrkung durch Pensionre attraktiver zu gestalten, wird somit die versorgungsrechtliche Hinzuverdienstgrenze fr Verwendungseinkommen zu Gunsten heutiger Pensionre aufgehoben.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0107d
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