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§ 108 (Kündigungsschutz)

§ 108 F. 1974/1989 hatte kein Vorbild in den Vorschriften des PersVG 1955. § 59 Abs. 2 S. 1 PersVG 1955 bestimmte für den Bundesbereich lediglich, dass für die Mitglieder des Personalrats, die im Arbeitsverhältnis stehen, die §§ 13 und 14 des Kündigungsschutzgesetzes entsprechend gelten. Der Gesetzentwurf zum BPersVG 1974 übernahm diese Regelung als unmittelbar für die Länder geltende Vorschrift (BT-Drucks. 7/176, zu § 100, S. 23); dies wurde im Verfahren ergänzt um Abs. 2 in Ergänzung zur sachgleichen Regelung für den Bundesdienst (s. die Synopse in der BT-Drucks. 7/1339, S. 54). Damit wurde die gleichzeitige Einbeziehung der Personalvertretungen in den Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 2, 3 KSchG verfahrenstechnisch flankiert für den Bereich des Bundes in § 47 Abs. 1 F. 1974, für die Länder in § 108 Abs. 1 F. 1974.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0108

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