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§ 11 Gehorsam

§ 11 regelt Inhalt und Grenzen der Gehorsamspflicht. Abs. 1 Satz 1 verpflichtet den Soldaten zum Gehorsam gegenüber seinen Vorgesetzten. Gehorchen heißt, einem Befehl eines Vorgesetzten – als Gebot oder Verbot – Folge zu leisten (BVerwGE 86, 30, 31). Die Gehorsamspflicht gehört zu den zentralen Pflichten, zu den Kernpflichten eines jeden Soldaten (BVerwG NZWehrr 1994, 75; 2004, 80; 2005, 83), denn ohne die Bereitschaft zum Gehorsam kann die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte gelähmt und jederzeit in Frage gestellt werden (BVerwG NZWehrr 1994, 75; 2004, 34, 35). Bei dem vom Gesetz geforderten Gehorsam handelt es sich jedoch um keinen „blinden“ oder „bedingungslosen“ Gehorsam. Das widerspräche dem Postulat des mitdenkenden „Bürgers in Uniform“ und stünde auch den Verfassungsgrundsätzen des Art. 1 Abs. 1 (Würde des Menschen), Art. 1 Abs. 3 (Bindung durch die Grundrechte) und Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatliche Grundsätze) entgegen. Gefordert ist daher ein mitdenkender (BVerwGE 93, 100) und insbesondere die Folgen der Ausführung des Befehls „bedenkender“ Gehorsam (BVerwGE 127, 302 = BVerwG NJW 2006, 77, 80; Kotzur JZ 2006, 25, 27).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0011

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