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§ 11 Schweigepflicht
Die Vorschrift begründet für alle Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, eine gegenwärtige und nachwirkende Schweigepflicht für die ihnen bei diesen Tätigkeiten bekannt gewordenen Angelegenheiten oder Tatsachen. Die Schweigepflicht nach der vorliegenden Bestimmung ist das Gegenstück zum Informationsanspruch der Personalvertretungen gegenüber der Dienststellenleitung nach § 66 Abs. 1 (BVerwG v. 23. 1. 2002 – 6 P 5.01, PersV 2003, 153; Herget in: Altvater u. a., BPersVG, 11. Aufl., § 11 Rz 4). So wird die weite Auslegung des Unterrichtungsanspruchs im Bereich der allgemeinen Aufgaben nach § 62 entscheidend damit begründet, dass die Funktionsträger der Personalvertretung einer strafbewehrten Schweigepflicht aus dem Personalvertretungsrecht unterliegen (BVerwG v. 22.12.1993 – 6 P 15.92, PersV 1994, 523 – Postleistungszulagen; BVerwG v. 4.9.2012 – 6 P 5.11, BVerwGE 144, 156 = PersV 2013, 65 – Betriebliches Eingliederungsmanagement; BVerwG v. 19.12.2018 – 5 P 6.17, BVerwGE 164, 146 = PersV 2020, 412 – Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen; BVerwG v. 18.12.2019 – 1 WRB 7.18, BVerwGE 167, 235 = PersV 2020, 299 – Vertrauensperson nach dem SBG).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0011
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