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§ 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit

§ 11 fasst die bisherigen Bestimmungen des § 9 und des § 22 BBG (a. F.) zusammen. Er regelt einige besondere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Beamtin oder ein Beamter auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden kann. Er lässt die allgemeinen für Beamte geltenden Bestimmungen unberührt. Außerdem enthält er einige Regelungen zur Probezeit. § 11 Abs. 1 S. 4 ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Probezeit zu regeln. Von dieser Ermächtigung wurde durch §§ 28 bis 31 BLV in der ab 12.2.2009 geltenden Fassung Gebrauch gemacht. Gegenüber dem bis zum Inkrafttreten des DNeuG geltenden Recht wurden einige Rechtsänderungen vorgenommen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0011

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