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§ 110 Einsichtsrecht

Das Einsichtsrecht, d. h. das Recht der Beamtinnen und der Beamten auf Einsicht in ihre Personalakte, wurde bereits vor der Neuordnung des Personalaktenrechts im BBG in § 90 S. 1 frühere F. gesetzlich festgeschrieben (vgl. hierzu im Detail L vor §§ 106-115 Rz 5). Dessen erster Halbsatz wurde im Rahmen der Neuordnung des Personalaktenrechts durch das Neunte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 11.6.1992 (BGBl. I S. 1030) in § 90c Abs. 1 a. F. wortgleich übernommen. § 90c Abs. 2 und 3 BBG a. F. entsprach mit einer geringen Erweiterung der bestehenden Rechtslage. Durch § 90c Abs. 4 BBG a. F. wurde das Einsichtsrecht der Beamtinnen und Beamten auf andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten, unter Beachtung gewisser Voraussetzungen erweitert. § 110, welcher mit Wirkung vom 12.2.2009 durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (BGBl. I S. 160) eingeführt worden ist, entspricht seiner Vorgängerregelung inhaltlich. Notwendig waren lediglich gewisse redaktionelle Anpassungen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0110

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