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§ 110 Grundsatz

Die Vorschrift hat im BPersVG F. 1974 keine Vorläuferregelung (Schlatmann in: Lorenzen u. a., BPersVG, Stand März 2023, § 110 Rz 1). Sie betont das Regel-Ausnahme-Verhältnis, nach welchem das BPersVG umfassend auch auf die in diesem Abschnitt aufgeführten besonderen Verwaltungszweige anzuwenden ist, soweit nicht in §§ 111–117 Ausnahmen oder Modifikationen vorgesehen sind (Amtliche Begründung, s. BT-Drs. 19/26820, S. 138).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0110_a

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