Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 110 Grundsatz
Die Vorschrift hat im BPersVG F. 1974 keine Vorläuferregelung (Schlatmann in: Lorenzen u. a., BPersVG, Stand März 2023, § 110 Rz 1). Sie betont das Regel-Ausnahme-Verhältnis, nach welchem das BPersVG umfassend auch auf die in diesem Abschnitt aufgeführten besonderen Verwaltungszweige anzuwenden ist, soweit nicht in §§ 111–117 Ausnahmen oder Modifikationen vorgesehen sind (Amtliche Begründung, s. BT-Drs. 19/26820, S. 138).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0110_a
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte