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§ 111 (Gefährdung öffentlicher Interessen durch Verletzung von Geheimnissen)

§ 353b StGB bestimmt als Nachfolgeregelung auch des § 111 BPersVG, unter welchen Voraussetzungen innerhalb des personalvertretungsrechtlichen Bereichs die Verletzung eines Geheimnisses strafbar ist, die wichtige öffentliche Interessen gefährdet. Die Vorschrift ergänzt somit § 203 StGB, der das private und Betriebsgeheimnis schützt (vgl. bei K § 110).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0111

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