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§ 111a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag
§ 111a wurde erstmalig mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 6.3.2015 (BGBl. I S. 250) in das BBG eingeführt. Die Vorschrift, welche ursprünglich acht Absätze umfasste, beinhaltete sowohl Vorgaben als auch Voraussetzungen für die Erhebung und Verwendung von Personalaktendaten im Auftrag der personalverwaltenden Behörde. Die Vorschrift wurde durch Art. 11 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) inhaltlich erheblich verschlankt, indem diese nunmehr vollumfänglich mittels eines Rechtsgrundverweises auf Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) für die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Personalakten einschließlich der Inanspruchnahme einer weiteren Auftragsverarbeiterin oder eines weiteren Auftragsverarbeiters verweist.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0111a
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