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§ 113 Verfahren
Im Kontext zu § 112, der für gerichtliche Antragsverfahren nach dem dritten Abschnitt der WDO (Yt § 112 Rz 7ff.) gemeinsame Fragen der Anragstellung regelt (Yt § 112 Rz 19ff.), bestimmt § 113 für den Fall des Stattfindens eines solchen gerichtlichen Antragsverfahrens, wie das Wehrdienstgericht (TDG, ggf. auch BVerwG, s. Yt § 112 Rz 21) zu verfahren hat.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0113
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