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§ 116b (Übergangsregelung)

Durch Gesetz vom 10.7.1989 (BGBl. I S. 1380) waren auch Neuregelungen über die Dauer der Amtszeit der Personalvertretungen getroffen worden. Die vormals auf drei Jahre festgelegte Amtszeit wurde auf vier Jahre ausgedehnt. Die Übergangsregelung wurde entsprechend der damaligen Praxis in das BPersVG selbst aufgenommen (s. K § 116a Rz 1).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0116b

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