Startseite » Inhalt » Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder » § 117 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 117 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Die Vorschrift ersetzt § 91 SG (Abs. 1 bis 4) sowie § 92 F. 1993/ 2016 (Abs. 5). Beide Regelungen wurden inhaltlich unverändert in § 117 übertragen (Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs 19/ 26820, S. 142). Die neue Gesetzesüberschrift wurde übernommen aus dem Einleitungssatz des § 92 a. F. Die inhaltsgleiche Überführung der Vorschriften des § 91 SG in das BPersVG hat allerdings zur Folge, dass damit die parlamentarische Federführung für künftige Änderungen der Norm vom BMVg auf das BMI überging. Der neuen Gliederung des Besonderen Teils BPersVG folgend wird § 117 für Auslandsdienststellen der Bundeswehr zum einen durch §§ 118 bis 120 sowie zum anderen durch die Regelung des § 124 ergänzt, die den Mandatsschutz nach § 55 Abs. 2 zeitlich beschränkt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0117

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 27,12 *) PDF | 49 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: