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§ 117 Personalvertretung

Nach § 117 S. 1 ist die Personalvertretung der Beamtinnen und Beamten zu gewährleisten. Die verfassungsrechtliche Grundlage hierfür ist die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Art. 73 Nr. 8 GG für die Beschäftigten des Bundes und der bundesunmittelbaren Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG für das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder und Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Diesem Gesetzgebungsauftrag hat der Bund mit dem Bundespersonalvertretungsgesetz v. 15.3.1974 (BGBl. I S. 693) entsprochen und aufgrund der vor der Förderalismusreform I (Gesetz zur Änderung des GG vom 28.08.2006, BGBl. I 2034) geltenden Ermächtigung in Art. 75 Nr. 1 GG mit den §§ 94-109 BPersVG verpflichtende Rahmenregelungen für die Länder geschaffen. Die Rahmenvorschriften gelten als Bundesrecht nach Art. 125a Abs. 1 fort. Sie werden durch die Regelung in § 51 BeamtStG, mit der der Bund von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, nicht berührt (vgl. Reich, BeamtStG, 3. Aufl., § 51 Rn 1). Das landesrechtliche Personalvertretungsrecht hat sich systematisch weitgehend an der bundesrechtlichen Regelung ausgerichtet. Inhaltlich sind die einzelnen Personalvertretungsgesetze der Länder aber untereinander unterschiedlich ausgestaltet.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0117

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