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§ 118 Beteiligung der Spitzenorganisationen

§ 118 berechtigt die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften, sich bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen. Die Vorschrift entspricht ihrem Wortlaut und Inhalt nach dem bisherigen § 94 BBG a. F. (vgl. BTDrucks. 16/7076, S. 128). Eine weitgehend parallele Vorschrift enthält § 53 BeamtStG. Gegenstand der Beteiligung der Spitzenorganisationen ist die Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse. Nach der Intention des Gesetzgebers ist die Beteiligung als Ausgleich für die für Beamtinnen und Beamte nicht bestehende Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG und das Streikverbot zu sehen. Die Spitzenorganisationen wirken bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen mit, um als Interessenvertretung die Rechte der Beamtinnen und Beamten zu wahren. Sie können auf diese Weise auf die inhaltliche Gestaltung der beamtenrechtlichen Regelungen, die auch das Statusrecht betreffen, Einfluss nehmen (vgl. BTDrucks. 16/4027 S. 35 zu § 54 BeamStG-E). Von der Vorschrift unberührt bleibt die Möglichkeit, das Beteiligungsverfahren durch Vereinbarungen mit den Spitzenorganisationen auszugestalten (s. Rz 12, vgl. auch ausdrückliche Regelung in § 53 Satz 2 BeamtStG, BTDrucks. 16/4027 S. 35 zu § 54 BeamStG-E).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0118

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