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§ 12 Aberkennung des Ruhegehalts

Wie § 10 für Beamte (M § 10 Rz 1), so regelt § 12 korrespondierend die Höchstmaßnahme gegenüber Ruhestandsbeamten (Rz 5; M § 1 Rz 52 ff.) und ihnen nach § 1 S. 2 gleichgestellt fiktiven Ruhestandsbeamten (M § 1 Rz 84 ff.; wegen Altersgeldberechtigte, s. Rz 6a). Sachlich und redaktionell besteht weitgehender Gleichklang zwischen diesen beiden Vorschriften, was gerade die Bezugnahmen auf § 10 in § 12 Abs. 2 S. 2 (Rz 23) und Abs. 4 (Rz 26 ff.) belegen. So bedurfte es nur insofern besonderer Bestimmungen für (fiktive) Ruhestandsbeamte, als deren Rechtsstellung es erfordern, wie bspw., dass für den Unterhaltsbeitrag hier nach Abs. 2 S. 1 Bemessungsgrundlage das Ruhegehalt ist (Rz 22). Auch stellen sich Verfassungsfragen hier anders als für Beamte, wenn gegen sie die Höchstmaßnahme zu verhängen war (Rz 7 ff).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0012

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