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§ 12 (Bildung von Personalvertretungen)

Abs. 1 entspricht dem § 12 Abs. 1 PersVG 1955. Abs. 2 hat 1974 auf Grund des Antrages des Innenausschusses (s. BT-Drucks. 7/1339, S. 8, zu § 11) eine Änderung erfahren. Durch die Bezugnahme auf die Voraussetzungen des Abs. 1 wird gegenüber der früheren Fassung klargestellt, dass es bei der Personalratsfähigkeit einer Dienststelle nicht allein auf die in der Regel vorhandenen Wahlberechtigten, sondern auch auf die Zahl der wählbaren Beschäftigten ankommt (s. dazu Rengier, PersV 1967, 2). Hiermit dokumentiert § 12 den Grundsatz einer lückenlosen Personalvertretung: Für den gesamten Bereich des öffentlichen Dienstes ist entweder ein eigener Personalrat für die Dienststelle vorgesehen (Abs. 1) oder aber die Bildung einer für die Dienststelle zuständigen Personalvertretung im Wege der Zuteilung (Abs. 2).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0012

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