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§ 12 Zuständigkeit zum Erteilen förmlicher Anerkennungen
§ 12 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache und einer Folgeänderung zu § 11 die Regelungen des bisherigen § 12 WDO. Die Überschrift wird sprachlich angepasst.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0012
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