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§ 120 Mitglieder

Die Absätze 1 bis 3 des § 120 BBG entsprechen – mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache – dem bisherigen (bis zum 11. Februar 2009 geltenden) § 96 BBG a.F., § 120 Abs. 4 BBG entspricht inhaltlich § 101 Abs. 2 BBG a. F. (BTDrucks. 16/7076 S. 128). Die Anzahl der ordentlichen wie auch der stellvertretenden Mitglieder des Bundespersonalausschusses, die seit der Einführung dieser Institution in das BBG 1953 jeweils sieben betrug (L vor §§ 119-124 Rz 2), ist durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) jeweils auf acht erhöht worden (Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1a) und zwar um jeweils eine zweite Leiterin bzw. einen zweiten Leiter der Zentralabteilung (früher: Personalabteilung) einer weiteren obersten Bundesbehörde. Zugleich wurde die Anzahl der ordentlichen und der stellvertretenden Mitglieder, die aufgrund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bestellt werden, von drei auf vier erhöht.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0120

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